Erklärung Meldewesen
Passus DSE für Unterkunftgeber betreffend Meldedaten / Gästekarte
Winklerhof Ebbs
1. Meldedaten
1.1. Meldepflicht
Sie sind nach dem österreichischen Meldegesetz verpflichtet, sich bei uns mit den in § 5 und § 10 Meldegesetz genannten Daten anzumelden. Die betrifft folgende Daten:
Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland, Adresse samt Postleitzahl und – bei ausländischen Gästen – Art, Nummer, Ausstellungs-raum sowie ausstellende Behörde eines Reisedokumentes sowie das Datum der Ankunft und der Abreise.
1.2. Gästeverzeichnis
Wir werden diese Daten aufgrund der uns auferlegten gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 19 Meldegesetz-Durchführungs-Verordnung in einem Gästeverzeichnis führen und für die Dauer von 7 (sieben) Jahren speichern, soweit sie nicht für ande-re Zwecke, die in dieser Datenschutzerklärung genannt sind, länger verarbeitet werden [Erklärung: Der Unterkunftgeber könnte diese Daten zB noch für Marketing-zwecke benötigen – die Rechtmäßigkeit ist einzeln gesondert zu prüfen].
[Nur bei elektronischen Gästeverzeichnis] Das Gästeverzeichnis wird von uns elekt-ronisch geführt, wobei wir hiezu die Daten an einen IT-Auftragsverarbeiter weiterge-leitet. Bei diesem werden die Daten lokal gespeichert. Eine Übermittlung in ein Drittland erfolgt nicht.
1.3. Weitergabe von Daten
[Bei allen] Die Datenkategorien „Ankunft“, „Abreise“ verknüpft mit Herkunftsland werden gemäß § 6 Tourismus-Statistik-Verordnung an die Gemeinde, in dem sich unser Beherbergungsbetrieb befindet, weitergleitet. Dem jeweiligen Tourismusver-band [exakte Bezeichnung einfügen], dem wir angehören, und/oder der Gemeinde sind auch aggregierte Daten über Anzahl der Nächtigungen insgesamt und der Personen, die zur Zahlung der Aufenthaltsabgabe verpflichtet sind, zu übermitteln. Dies geschieht auf Grundlage des § 19 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz.
1.4. Rechtsgrundlage der Verarbeitungen
Die Verarbeitungen gemäß den obigen Punkten 1.1 bis 1.3 basieren auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
1.5. Zusätzliche Datenübermittlung an TVB/Gemeinde
Zusätzlich leiten wir ihre Postleitzahl und ihr Geburtsjahr (in pseudonymisierter bzw. anonymisierter Form) für statistische Zwecke zur Erstellung und Auswertung von Herkunfts-und Alters-Statistiken durch den Tourismusverband an unsere Gemeinde und unseren TVB weiter. Diese Weiterleitung beruht auf Art. 6 Abs. 1 lit e (Aufgabe im öffentlichen Interesse) und lit f (überwiegende berechtigte Interessen) DSGVO. Sie können dagegen jederzeit Widerspruch, aus Gründen, die sich aus ihrer be-sonderen Situation ergeben (Art. 21 Abs 1 DSGVO), einlegen.
2. Gästekarte
2.1. Allgemeines
Sie haben die Möglichkeit, eine Gästekarte in Anspruch zu nehmen. Die Gästekarte gewährt Ihnen Vergünstigungen und/oder Leistungen bei verschiedenen Unter-nehmen in der Region (z.B. vergünstigte Eintritte). Die Gästekarte ist für den Zeit-raum Ihres Aufenthaltes bei uns gültig.
2.2. Ausstellen der Gästekarte
Die Gästekarte wird vom Unterkunftgeber nur auf Ihren Wunsch ausgestellt und ausgegeben. Sie wird je nach dem vom TVB und/oder dem Beherbergungsbetrieb eingesetztem Gästekarten-System entweder in Form
• einer elektronisch generierten Gästekarte,
• einer händisch erstellten Gästekarte oder
• des Durchschlages des Meldezettels
ausgestellt.
2.3. Verarbeitete personenbezogene Daten
Sowohl für die elektronisch generierte als auch die händisch erstellte Gästekarte werden folgende personenbezogene Daten, die aus den Meldedaten (siehe oben Punkt ermittelt 1 werden) verarbeitet:
Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Herkunftsland/Postleitzahl und Aufenthaltszeit (Ankunft/Abreise).
Wird die Gästekarte in Form des „Meldezettels“ ausgestellt, enthält dieser den Inhalt laut § 5 iVm 9 Meldegesetz (siehe dazu oben Punkt „Meldedaten“ 1.1). In diesem Fall erfolgt keine elektronische Verarbeitung zu Zwecken der Gästekarte.
Bei Verwendung der Gästekarte werden zusätzlich folgende personenbezogenen Daten verarbeitet: Daten über den Nutzungszyklus der jeweiligen Karte, Leistungs-nutzung, Buchungen, Transaktionslogging, Referenz zu den Meldedaten und Be-herbergungsbetrieb.
Die Daten sind erforderlich, um einerseits eine Identitätsfeststellung und anderer-seits die Gültigkeitsdauer der Gästekarte beim jeweiligen Leistungsträge zu ermit-teln und um die Abrechnung der Vergünstigungen zwischen Leistungserbringern, dem TVB und allenfalls den Beherbergungsbetrieben zu ermöglichen.
2.4. Rechtsgrundlage der Verarbeitungen
Die Verarbeitung der Daten für Zwecke der Gästekarte erfolgt aufgrund Ihrer Einwil-ligung (Art. 6 Abs 1 lit a DSGVO).
Eine Einwilligung kann von Ihnen jederzeit mündlich gegenüber dem Unterkunft-geber oder schriftlich an die Email-Adresse [•] widerrufen werden.
2.5. Betrieb des Gästekarten-Systems
Das Gästekartensystem wird vom örtlichen Tourismusverband („TVB“) betrieben. Weiters sind örtliche Beherbergungsbetriebe und örtliche Unternehmen („Leis-tungserbringer“) beteiligt.
Die Daten, welche für die Gästekarte verarbeitet werden, werden nach 40 (vierzig) Monaten gelöscht, es sei denn, eine weitere Verarbeitung findet für andere recht-mäßige Zwecke statt (z.B. Meldewesen).
2.6. Empfänger der Daten
Die für Zwecke der Gästekarte verarbeiteten Daten erhält der örtliche TVB für Zwe-cke der Abrechnung gegenüber den Leistungserbringern und/oder Beherber-gungsbetrieben.
Die einzelnen Leistungserbringer, die aufgrund der Gästekarte vergünstigte Leis-tungen gewähren, erhalten die Daten ebenfalls, soweit Sie diesen Unternehmern gegenüber die Gästekarten-Leistungen in Anspruch nehmen.
Sie müssen zur Inanspruchnahme von Vergünstigungen die jeweilige Gästekarte, auf welcher die Daten abgebildet sind, dem Leistungserbringer vorweisen und so-mit selbst offenlegen. Der Unternehmer prüft sodann, in der Regel durch Ablesen des Barcodes auf der Gästekarte und durch Übermittlung der Barcode-Daten an unseren IT-Auftragsverarbeiter, ob diese (noch) gültig ist. Dabei werden auch per-sonenbezogenen Daten an den Unternehmer übermittelt, insbesondere auch Ihre Identitätsdaten (zur Überprüfung der Identität und des Geburtsdatums).
Sollte die Gästekarte in Form des „Meldezettels“ ausgestellt sein, prüft er die Gültig-keit anhand des Durchschlages des „Meldezettels“.